Hinweis:
Die folgenden Muster einer Verpflichtungserklärung und eines Merkblattes zum Datengeheimnis gemäß § 6 DSG M-V müssen gegebenenfalls den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereiches angepasst werden. Dabei sind die für die Tätigkeit der Mitarbeiter maßgeblichen Datenschutzvorschriften zu berücksichtigen.


Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis
gemäß § 6 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V)

(Muster)

Ich bin gemäß § 6 Satz 2 DSG M-V auf folgende gesetzliche Bestimmungen zum Datengeheimnis (§ 6 Satz 1 DSG M-V) hingewiesen worden:

Es ist untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zweck zu verarbeiten, insbesondere diese Daten unbefugt dritten Personen bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit bzw. dem Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Ich verpflichte mich, diese Bestimmungen einzuhalten. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung habe ich erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen.

 

Ort, Datum, Unterschrift

- Original zur Personalakte
- Kopie und Merkblatt für den/die Unterzeichner/in

 


Merkblatt zur Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis
gemäß § 6 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V)

(Muster)

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitet und in Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich verankert. Es beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Dieses Recht ist jedoch nicht unbeschränkt. Es findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.

Was folgt daraus für die öffentliche Verwaltung?
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und darf nur auf der Basis einer Rechtsvorschrift oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Der Mitarbeiter muss deshalb bevor er Daten verarbeitet (z. B. erhebt, speichert, übermittelt oder nutzt) immer prüfen, aufgrund welcher Rechtsnorm er handelt. In Frage kommen bereichsspezifische Vorschriften, wie das Landesmeldegesetz, das Sicherheits- und Ordnungsgesetz oder das Landeskrankenhausgesetz, und die allgemeinen Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes. Der Einzelne hat einen Anspruch darauf, dass die öffentlichen Stellen des Landes mit seinen personenbezogenen Daten sorgsam umgehen.

Was beinhaltet das Landesdatenschutzgesetz?
Das Landesdatenschutzgesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen, unabhängig davon, in welcher Form (Dateien oder Akten) sie gespeichert sind und ob es sich um automatisierte oder nicht-automatisierte Verfahren handelt. Das Datenschutzgesetz ist ein Auffanggesetz, das heißt, seine Vorschriften sind immer dann anzuwenden, wenn die konkrete Datenverarbeitung nicht durch eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift geregelt ist. Jede darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist unzulässig, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt.

Wer kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften?
Öffentliche Stellen sind verpflichtet, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser berät in allen Datenschutzfragen und kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten prüft er, ob die Datenverarbeitung zulässig ist und die Maßnahmen zum Schutz der Daten ausreichend sind. Er führt ein Verzeichnis aller bei der öffentlichen Stelle eingesetzten Verfahren. Unabhängig von der Tätigkeit der behördlichen Datenschutzbeauftragten kontrolliert der Landesbeauftragte für den Datenschutz alle öffentlichen Stellen.

Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle können sich in allen Angelegenheiten des Datenschutzes ohne Einhaltung des Dienstweges an den behördlichen Datenschutzbeauftragten und/oder an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.

Welche Pflichten hat die öffentliche Stelle?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Unrichtige, unzulässig erhobene oder gespeicherte sowie nicht mehr erforderliche Daten sind von Amts wegen zu berichtigen bzw. zu löschen. Die Daten verarbeitenden Stellen sind ferner verpflichtet, sich gegenseitig zu unterrichten, wenn unrichtige oder unzulässig erhobene oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht wurden. Die öffentliche Stelle muss außerdem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Sie hat unter anderem eine Beschreibung für jedes von ihr eingesetzte Verfahren in der Datenverarbeitung zu erstellen, und der Leiter der Daten verarbeitenden Stelle muss die Einrichtung oder wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens formal freigeben.

Die öffentliche Stelle hat auch umfangreiche Aufklärungspflichten gegenüber dem Betroffenen. Sofern Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben werden, ist er unter anderem in geeigneter Weise über den Zweck der Erhebung, die Art und den Umfang der Verarbeitung, etwaige Datenempfänger sowie bestehende Auskunfts- oder Berichtigungsansprüche zu informieren. Dabei ist auch auf bestehende Rechtsvorschriften sowie die Freiwilligkeit von Auskünften hinzuweisen und über mögliche Folgen von Auskunftsverweigerungen aufzuklären. Werden die Daten nicht beim Betroffenen erhoben, so hat die öffentliche Stelle ihn hierüber nachträglich zu unterrichten.

Welche Rechte hat der Betroffene?
Um sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen zu können, muss der Betroffene wissen, welche Stellen Daten über ihn gespeichert haben und woher diese Daten stammen. Deshalb hat jeder das Recht auf Auskunft über seine Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie über Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung. Dem Betroffenen kann statt Auskunft Einsicht in seine Daten gewährt werden. Er kann sich jederzeit an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden (Anrufungsrecht) und hat bei Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften eingetreten sind, Anspruch auf Schadensersatz. Er kann eine Berichtigung, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Sperrung seiner Daten verlangen. Darüber hinaus steht einem Betroffenen in Einzelfällen ein Widerspruchsrecht gegen eine sonst zulässige Verarbeitung seiner Daten zu, wenn hierfür ein besonderes Interesse vorliegt, das diese Beschränkung rechtfertigt.

Was geschieht bei einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften?
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden. Wer beispielsweise gegen das DSG M-V verstößt, kann in bestimmten Fällen mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Verstöße werden nur auf Antrag verfolgt. Darüber hinaus kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig davon kann ein Verstoß auch zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.