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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Datenschutz
und Internet in der
Schule
Orientierungshilfe
Stand: 2003
Inhalt
Was sind personenbezogene Daten?
Und was hat der Datenschutz damit zu tun?
Habe ich ein Recht auf Datenschutz?
Darf die Schule meine personenbezogenen Daten
verarbeiten?
Wie willige ich in die Verarbeitung meiner Daten
ein?
Warum sind meine persönlichen Daten im Internet
gefährdet?
Wie kann ich meine Daten im Internet
schützen?
Der Internetzugang in der Schule
Die Homepage der Schule
Die private Nutzung des Internet in der Schule
Weiterführende Literatur
An immer mehr Schulen nutzen Lehrer und Schüler das Internet. Sie
recherchieren für den Unter-richt, erstellen eine Homepage für ihre
Schule oder veröffentlichen die Schülerzeitung - die
Möglichkeiten sind vielfältig. Im Internet geben sie aber nicht nur
persönliche Daten über sich preis, sondern häufig auch über
andere Personen. Der Gesetzgeber sagt dazu, sie "verarbeiten perso-nenbezogene
Daten". Dabei besteht die Gefahr, dass sich dritte Personen diese Angaben
aneignen und missbräuchlich verwenden.
Hier greift das Datenschutzrecht ein. Es stellt Regeln für die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf, um diese Daten zu schützen.
Dabei geht es von dem Grundsatz aus, dass jeder in der Regel selbst bestimmen
kann, welche seiner persönlichen Daten er offen legt und zu welchem Zweck
seine Daten genutzt werden dürfen (Recht auf informationelle
Selbstbestimmung).
Diese Orientierungshilfe informiert darüber, was jeder Einzelne
dafür tun kann, um persönliche Daten im Internet wirksam zu
schützen.
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind alle Angaben über eine Person.
Der Gesetzgeber sagt ausführli-cher: "Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person." Dazu gehören Daten
wie Name, An-schrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Geschwister,
Einkommen, Staatsangehörigkeit, Krankheiten, Berufsausbildung, Haarfarbe
oder Fingerabdrücke.
Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form diese Daten vorliegen.
Man findet sie nicht nur schriftlich, beispielsweise in Formularen oder Akten.
Um personenbezogene Daten handelt es sich auch dann, wenn eine Person
fotografiert, gefilmt oder wenn ihre Sprache aufgezeichnet und sie damit
bestimmbar wird. Auch bei jeder Nutzung des Internet werden persönliche
Daten in Form von Datenspuren preisgegeben. Diese lassen oft
Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zu - die Daten sind also
personenbezogen. Ebenso sind die bei den Internet-Providern vorhandenen
Verbindungs- und Abrechnungsdaten häufig personenbezogen. Diese
Aufzählung ließe sich fast beliebig fortsetzen, weil nahezu alles,
was eine Person in ihrer Einzigartigkeit ausmacht, personenbezogene Daten sind,
die nur dieser einen bestimmten Person zugeordnet werden können.
Und was hat der Datenschutz damit zu tun?
Der Datenschutz soll gewährleisten, dass die
Privatsphäre des Einzelnen geschützt und die persönlichen Daten
nicht gegen die eigenen Interessen verwendet werden. Das heißt
insbesondere, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erhalten und diese
nicht verfälscht oder unzulässigerweise gelöscht werden
können. Datenschutz soll bewirken, dass nicht mehr Informationen über
den Einzelnen gesammelt und verarbeitet werden, als tatsächlich
erforderlich sind, und dass persönliche Daten nur derjenige erhält,
der sie "von Rechts wegen" auch haben darf.
Habe ich ein Recht auf Datenschutz?
Datenschutz basiert auf dem so genannten Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Dieses Recht ist aus dem Grundgesetz abgeleitet und in
unserer Landesverfassung ausdrücklich verankert. Aber es gilt nicht
unbeschränkt. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist der
Einzelne verpflichtet, persönliche Daten anzugeben; beispielsweise bei
einer Behörde, damit diese die Daten für einen konkreten Zweck nutzen
kann. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Bestimmungen, die
Datenübermittlungen zulassen, ohne dass die betroffenen Personen hierzu um
Erlaubnis gebeten werden müssen.
Darf die Schule meine personenbezogenen Daten verarbeiten?
Der Grundsatz im Datenschutz lautet: Personenbezogene Daten dürfen
nur verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder wenn
die betroffene Person damit einverstanden ist.
Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubt eine Verarbeitung von
personenbezogenen Daten nur, wenn sie zur Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrages erforderlich ist. Veröffentlichungen der Schule im
Internet zählen auch zur Datenverarbeitung; erforderlich zur
Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind sie jedoch nicht.
Deshalb sind sie nur zulässig, wenn die Betroffenen in die
Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben.
Wie willige ich in die Verarbeitung meiner Daten ein?
Zunächst muss die Schule die betroffenen Personen darüber
aufklären, wofür ihre Daten genutzt werden sollen und welche Risiken
gegebenenfalls damit verbunden sind. Die Einwilligung muss freiwillig und
schriftlich erfolgen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat
zur Folge, dass die Daten künftig nicht mehr verwendet werden dürfen
und beispielsweise von der Homepage herunterzunehmen sind.
Die Einwilligung ist nicht an die Volljährigkeit gebunden, setzt
aber die Einsichtsfähigkeit voraus. Bei minderjährigen Schülern
gestaltet sich die Einwilligung daher etwas schwierig, weil diese
möglicherweise die Bedeutung und die Tragweite ihrer Entscheidung nicht
ohne weiteres abschätzen können. Hier ist dann die Einwilligung der
Eltern einzuholen.
Warum sind meine persönlichen Daten im Internet gefährdet?
Wer den virtuellen Raum des Internet betritt, löst einen Datenstrom
aus, der nicht zu kontrollieren ist. Deshalb sollte jeder, der persönliche
Daten in Internetangebote aufnehmen lassen oder sich selbst auf einer eigenen
Website präsentieren möchte, vorher immer genau überlegen,
welche Daten er preisgibt. Und dies gilt nicht nur für die eigenen,
sondern auch für Daten dritter Personen, wie Freunde oder Verwandte. Diese
Personen müssen damit einverstanden sein, dass ihre Daten
veröffentlicht werden.
Prinzipiell ist davon auszugehen, dass alle im Internet
veröffentlichten und bei der Nutzung des Internet anfallenden
persönlichen Daten zu den verschiedensten Zwecken verwendet und
gegebenenfalls missbräuchlich genutzt werden können. Mit folgenden
Gefahren ist zu rechnen:
- Erstellen von Persönlichkeitsprofilen
Der Besuch einer
Website, das Schreiben und Versenden einer E-Mail, das Nutzen eines
Online-Formulars, die Äußerung in einer Chat-Group - jede
Aktivität im Internet hinterlässt Datenspuren in Form von
Verbindungs- und Inhaltsdaten. Diese Datenspuren werden vielfach gezielt
gesammelt und miteinander kombiniert - bis hin zur Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen. Zum Teil geschieht dies mit Hilfe von Cookies.
Diese kleinen Dateien speichern Nutzerdaten, die an den Anbieter der
Internetseite übermittelt und von diesem ausgewertet werden. Auch
Homepages von Schulen oder elektronische Visitenkarten von Lehrern und
Schülern können zur Profilbildung beitragen. Einige Firmen haben sich
inzwischen darauf spezialisiert, mit Hilfe von Suchprogrammen solche Profile zu
erstellen und gegen Bezahlung anzubieten. Diese Persönlichkeitsprofile
können dann zum Beispiel vor Personaleinstellungen oder vor dem Eingehen
einer neuen Geschäftsverbindung vom Arbeitgeber oder Unternehmen erworben
und ausgewertet werden. Da solche Dienste oft von ausländischen Betreibern
angeboten werden, ist ein gesetzlicher Berichtigungs- und
Löschungsanspruch häufig nicht durchsetzbar. Das hat zur Folge, dass
Daten unter Umständen dauerhaft gespeichert bleiben und von beliebigen
Dritten weiterverarbeitet und für nicht begrenzbare Zwecke ausgewertet und
genutzt werden können.
- Unkontrollierbare weltweite Verarbeitung
Daten auf Websites
können ständig weltweit abgerufen und miteinander verknüpft
werden. Man kann sie weiterbearbeiten und weiterverbreiten, ohne dass die
Betroffenen davon Kenntnis haben beziehungsweise es kontrollieren können.
- Keine sichere Kommunikation
Ohne spezielle Maßnahmen
ist die Sicherheit der Kommunikation nicht gewährleistet. Nicht nur unser
Gegenüber, sondern auch andere Personen können lesen, was wir
jemandem mitteilen (keine Vertraulichkeit). Wir wissen nicht immer und
können nicht überprüfen, wer unser Gegenüber im Internet
oder im E-Mail-Verkehr tatsächlich ist, also ob sich jemand als eine ganz
andere Person ausgibt (keine Authentizität). Und was wir bekommen, muss
nicht unbedingt das sein, was unser Gegenüber an uns gesandt oder was ein
Anbieter tatsächlich zur Verfügung gestellt hat (keine
Integrität), denn die Daten können verfälscht worden sein.
- Gefahr der Rufschädigung
Der Ruf der - auch
unbeteiligten - Nutzer sowie der Schule kann gefährdet werden, wenn
rechtswidrige Inhalte wie Rassismus, Gewalt, Pornographie oder Terrorismus
aufgerufen oder verbreitet werden oder wenn die Schulinfrastruktur für
strafbare Aktionen missbraucht wird, zum Beispiel durch von Schulrechnern aus
gestartete Web-Angriffe.
- Gefahr durch schädliche Programme
Gefahr droht auch
durch Viren, Trojanische Pferde und andere schädliche Programme, die bei
der Nutzung des Internet oder durch den Empfang von E-Mails auf den
schuleigenen Rechner gelangen können. Im harmloseren Fall verursachen sie
Verzögerungen, in schweren Fällen und bei fehlenden Sicherheits- und
Abwehrmaßnahmen können sie erhebliche Schäden bei Soft- und
Hardware anrichten und große Datenmengen unwiederbringlich löschen.
- Missbrauch aktiver Inhalte und Cookies
Aktive Inhalte, zum
Beispiel Java-Scripts oder ActiveX-Controls, und Cookies können
missbraucht werden, um persönliche Daten und das Verhalten des Nutzers
auszuspionieren sowie sein Betriebssystem oder seine Dateien zu manipulieren
oder zu löschen.
Wie kann ich meine Daten im Internet schützen?
Jeder kann etwas dafür tun, um bei der Nutzung des Internet
persönliche Daten weitgehend zu schützen. In der Praxis haben sich
folgende Maßnahmen bewährt:
Zugriffsschutz auf PC gewährleisten
- Computer durch Passworte oder persönliche
Identifikations-Nummern (PIN) vor unberechtigtem Zugriff sichern
- Passworte und PIN jedoch nicht im Computer speichern, insbesondere,
wenn der Rechner gegen Angriffe aus dem Netz nicht besonders geschützt ist
oder wenn mehrere Personen auf ihn zugreifen können
Sichere Einstellung des Betriebssystems
- sichere Einstellung der datenschutzrelevanten Parameter des
Betriebssystems (z. B. Anzeige aller Dateien mit allen Dateierweiterungen im
Explorer des Betriebssystems)
- sichere Konfiguration des Browser (neueste Browser-Version und
Updates, Sicherheitseinstellungen zur Erkennung/Ablehnung von Cookies oder
aktiven Inhalten)
- Nutzen seriöser Angebote, mit denen jeder seinen Internet-PC auf
Sicherheitsmängel untersuchen kann (z. B. Browser-Test unter
www.lfd.niedersachsen.de)
Firewall und Virenscanner einsetzen
- eine Firewall verhindert oder erschwert zumindest, dass Unbefugte
über das Internet auf den Computer zugreifen und dort Daten manipulieren,
löschen oder unbemerkt übermitteln
- Virenscanner erkennen und löschen eingeschleppte Viren und
schützen so die eigenen Daten vor Zerstörung
Verschlüsseln von Informationen
- Verschlüsseln schutzwürdiger E-Mails und ihrer
Anhänge; unbefugte Dritte, die solche Daten bei der Übertragung
(zwischen)speichern oder abfangen, können dann nur sinnlose
Zeichenkombinationen lesen; und lediglich derjenige, für den die Daten
bestimmt sind und der sie entschlüsseln kann, hat Zugriff auf ihren Inhalt
Entsprechende Dokumentenformate verwenden
- Dokumente nicht in Formaten übertragen, die Makros enthalten
können oder unsichtbar personenbezogene Informationen beifügen, zum
Beispiel DOC von Microsoft Word
- geeignet sind statt dessen Formate wie RTF oder HTML
- sollen empfangene Word-Dokumente nur betrachtet werden, können
die Programme "Wordview" oder "Wordpad" (in Windows enthalten) verwendet
werden, die die Ausführung von Makros nicht unterstützen
Dienstleistungsangebote anonym nutzen
- Dienstleistungsangebote möglichst anonym nutzen, also ohne dabei
persönliche Daten preiszugeben
- auch pseudonyme Nutzung ist sinnvoll; der Nutzer des Internet tritt
dabei - zum Beispiel im Chat-Room - unter einem anderen Namen oder Begriff auf
und ist so für andere Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar
Sparsame Datenweitergabe
- bei der Nutzung kostenloser Newsletter oder sonstiger
Informationsbriefe so wenig persönliche Daten wie möglich
weitergeben; in der Regel dürfte für die Bestellung der Newsletter
die E-Mail-Adresse genügen
- Vorsicht auch bei Formularen; oft reichen für die Bearbeitung
von Bestellungen oder Ähnlichem weniger persönliche Daten aus als
gefordert werden; daher zunächst prüfen und nicht alle Felder
ausfüllen
Löschen von Datenspuren
- nach Beendigung der Internetnutzung manuell oder durch entsprechende
Einstellungen automatisch die hinterlassenen Datenspuren auf dem Computer
löschen, zum Beispiel die besuchten Seiten und Adressen (History) sowie
Cookies und den Cache, damit der nächste Nutzer des Computers nicht mehr
erkennen kann, für welche Seiten sich der vorherige Besucher des Internet
interessiert und was er dort gegebenenfalls gemacht hat
Der Internetzugang in der Schule
Für den Internetzugang ist die Schulleitung verantwortlich.
Sie sollte jedoch immer - sowohl bei der Planung des Zugangs als auch bei der
Veröffentlichung eigener Beiträge - den schulinternen
Datenschutzbeauftragten hinzuziehen, um sicherzustellen, dass alle
datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Schulen als
öffentliche Stellen sind nach § 21 Landesdatenschutzgesetz
verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische
Maßnahmen eine angemessene Datensicherheit zu gewährleisten.
Daten der Schulverwaltung sollten aus Sicherheitsgründen nur
auf Rechnern verarbeitet werden, die von den Rechnern getrennt sind, mit denen
die Schüler arbeiten. Wenn Schulverwaltungsrechner an das Internet
angeschlossen werden sollen, sind auch die Anforderungen aus den
Orientierungshilfen zu beachten, die im Punkt "Weiterführende Literatur"
genannt sind.
Filterprogramme verhindern (oder erschweren zumindest) den
Zugriff auf nicht gewünschte oder unzulässige Internetangebote.
Um Unsicherheiten beim Umgang mit dem Internet zu vermeiden, ist es
sinnvoll, dass sich jede Schule verbindliche Regeln gibt (Nutzerordnung). Die
Nutzerordnung sollte folgende Punkte beinhalten:
- Risiken, die mit der Nutzung des Internet verbunden sind
- Hinweis darauf, dass mit jedem Internetzugang Datenspuren auf dem
schuleigenen Computer oder gegebenenfalls beim Anbieter der Internetseite
hinterlassen werden
- Verantwortlichkeiten für den Internetzugang und den
Internetauftritt der Schule (wer ist wofür zuständig?)
- Rechte und Pflichten der Nutzer
- Hinweis, dass die unterrichtenden Lehrer ihre Schüler bei der
Nutzung des Internet beaufsichtigen müssen und während des
Unterrichts berechtigt sind, die Netzaktivitäten ihrer Schüler zu
kontrollieren (dazu dürfen die Lehrkräfte auch die Protokolle
einsehen, die den eigenen Unterricht betreffen)
- ob und inwieweit die Nutzung eingeschränkt ist und welche
Seiten gegebenenfalls nicht aufgerufen werden dürfen
- Umfang der Protokollierung der Internetzugriffe
- Rechte und Pflichten des Systemadministrators und des Webmasters
(beispielsweise, ob und inwieweit der Systemadministrator berechtigt ist,
Protokolldaten wie Zeit, Dauer, Partner des Kontaktes einschließlich der
ausgewählten Seiten - Stichwort: Datenspuren - über Internetzugriffe
der Lehrer und Schüler durchzusehen und etwaige Anhaltspunkte für
Straftaten oder sonstige missbräuchliche Nutzungen zu verfolgen)
- Folgen bei Pflichtverletzungen
Darüber hinaus hat die Schule die Protokollierung der
Internetzugriffe zu regeln. Eine Protokollierung ist zulässig, um
beispielsweise kontrollieren zu können, ob auf unzulässige Seiten
zugegriffen wird. Erlaubt die Schule die private Nutzung des
Internet-Computers, müssen die Betroffenen in die Protokollierung
einwilligen. Willigt jemand nicht ein, darf er das Internet nicht privat
nutzen. Generell dürfen Protokolldaten nur in dem Umfang gespeichert
werden, wie sie sachlich und zeitlich für die bestimmten Zwecke notwendig
sind; zudem sind diese Daten sicher zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
Dabei ist zu beachten, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, sofern
Protokolldaten automatisiert ausgewertet und verarbeitet werden. Am einfachsten
und datenschutzfreundlichsten ist es, wenn die Schule auf eine Protokollierung
ganz verzichtet.
Die Homepage der Schule
Erstellt und pflegt die Schule eine eigene Homepage, hat sie
besondere Vorschriften zur Veröffentlichung personenbezogener Daten
zu beachten, die aufgrund des speziellen Mediums "Internet"
anzuwenden sind. Solche besonderen Vorschriften enthalten das
Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und der
Mediendienste-Staatsvertrag. Mit ihrer Homepage wird die Schule zu einem
Anbieter von Tele- und/oder Mediendiensten im Sinne dieser Vorschriften und
unterliegt damit auch den dort geregelten Anforderungen an zu
veröffentlichende Inhalte.
Was ist konkret zu beachten?
- Möchte die Schule auf ihrer Homepage in den Berichten und
Bildern zu ihren Aktivitäten auch personenbezogene Daten von
Lehrern, Schülern, Eltern, Sozialarbeitern oder anderen Personen, die
täglich mit der Schule zu tun haben, aufnehmen (z. B. Klassenlisten,
Arbeitsgruppenbeschreibungen, Projektteilnehmerlisten, Elternvertretungen),
so ist dies nur möglich, wenn sich die hiervon Betroffenen damit
einverstanden erklärt haben, dass ihr Name, ihr Foto oder andere Daten
über sie veröffentlicht werden. Dies ist mit einem Journalisten
vergleichbar, der für die Lokalzeitung schreibt. Auch dieser muss sich
vorher vergewissern, dass derjenige, über den berichtet und der mit Foto
abgebildet werden soll, damit einverstanden ist. Anderenfalls muss der
Journalist seinen Bericht und etwaige Fotos so fassen, dass für den Leser
nicht ohne weiteres erkennbar ist, um wen es tatsächlich geht. Für
Personen der Zeitgeschichte gelten diese Einschränkungen nicht. Trägt
die Schule beispielsweise den Namen einer solchen Person, so dürfen deren
allgemein bekannten biographischen Daten auf der Homepage dargestellt werden.
- Zum Recht am eigenen Bild gibt es spezielle Regelungen im
Kunsturhebergesetz. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet werden, es sei denn, bei der betroffenen Person handelt
es sich um eine Person der Zeitgeschichte. Diese muss die Aufnahme und
Veröffentlichung von Fotos in der Regel dulden. Ohne Einwilligung ist eine
Bildveröffentlichung auch dann zulässig, wenn die abgebildete Person
nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint und nicht gezieltes Objekt des
Fotografen ist, beispielsweise wenn ein öffentlicher Platz mit vielen
Passanten in einer Übersichtsaufnahme fotografiert wird.
Diese Grundsätze gelten auch für Aufnahmen mit
Web-Kameras. Deren Aufnahmen dürfen bei fehlender Einwilligung der
gefilmten Personen nur dann im Internet angeboten werden, wenn die Kameras so
aufgestellt sind, dass auf den Bildern keine Personen zu identifizieren sind.
Dies ist in der Regel bei bloßen Übersichtsaufnahmen der Fall.
- Die Startseite der schuleigenen Homepage muss nach dem Willen
des Gesetzgebers (Stichwort: Teledienstegesetz und
Teledienstedatenschutzgesetz) eine so genannte Anbieterkennzeichnung, eine Art
Impressum mit Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls
Telefax-Nummer desjenigen enthalten, der für den Inhalt der Homepage
verantwortlich ist. Auf der Startseite sollten ebenfalls die
Datenschutz-Rahmenbedingungen hervorgehoben werden, unter denen das
Internetangebot genutzt werden kann (siehe hierzu beispielsweise die
Internetseite des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern, www.lfd.m-v.de).
- Für die Veröffentlichung von
Schülerbeiträgen ist die Genehmigung der Schulleitung
erforderlich, da sie die Verantwortung für den Internetzugang und somit
auch für die Homepage trägt.
- Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn die
Schülerzeitung auf der Homepage der Schule veröffentlicht
wird: Schülerzeitungen sind Zeitungen im presserechtlichen Sinne, so dass
für diese das Presserecht gilt. Die Verantwortung für den Inhalt der
Schülerzeitung trägt jedoch nicht die Schule, auch wenn die Zeitung
auf dem Schulgelände verteilt beziehungsweise im Internet
veröffentlicht wird. Vielmehr sind Redaktion und Herausgeber für die
Inhalte der Zeitung verantwortlich. Um die Trennung der Verantwortlichkeiten
für die Homepage der Schule auf der einen und den Inhalt der
Schülerzeitung auf der anderen Seite zu verdeutlichen, ist es sinnvoll,
die Schülerzeitung getrennt von der eigentlichen Homepage der Schule auf
einer separaten Homepage mit eigenem Domain- oder Subdomainnamen auf dem
Schulserver zu veröffentlichen. Die optische Trennung hat auch den
Vorteil, dass beispielsweise bei Beschwerden der jeweilige Ansprechpartner
schnell gefunden werden kann. Die Schülerzeitung muss eine eigene
Anbieterkennzeichnung haben.
- Wird die Homepage der Schule durch so genannte Links mit
weiteren Angeboten verknüpft, die selbst mit der Schule nichts mehr zu tun
haben, ist auf der Homepage deutlich zu machen, dass mit Nutzung der Links der
schulische Bereich verlassen wird und die Verantwortung für die folgenden
Inhalte nicht bei der Schule liegt. Um die Trennung der Angebote auch optisch
auszudrücken, ist es hilfreich, die Homepage so zu gestalten, dass mit dem
Aufrufen eines anderen Angebotes keinerlei Inhalte der eigenen Homepage mehr
angezeigt werden.
- Service-Provider ermöglichen den Zugang zum Internet und
das Einstellen von Homepages. Zum Schutz der persönlichen Daten sollte nur
ein Provider gewählt werden, der dem EU-Recht unterliegt und für den
das Teledienstegesetz und das Teledienstedatenschutzgesetz gelten. Darüber
hinaus sollte der Provider die im Rahmen des Vertragsverhältnisses
anfallenden Daten (Bestands-, Verbindungs- und Abrechnungsdaten)
ausschließlich zur Abwicklung der Dienstleistung verwenden und nicht an
Dritte weitergeben sowie die Daten sofort löschen, wenn diese für die
Erbringung der Dienstleistung nicht mehr erforderlich sind. Ob ein
Service-Provider all diese Kriterien beim Umgang mit personenbezogenen Daten
erfüllt, lässt sich beispielsweise an den jeweiligen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ablesen. Letztlich ist von Zeit zu Zeit eine
Kontrolle ratsam, wobei auch darauf zu achten ist, ob bei der Nutzung der
Providerdienste unerwünschte Nebeneffekte auftreten beziehungsweise
auftreten können, beispielsweise die automatische Weiterleitung von
Nutzerdaten.
- Aktive Inhalte und Cookies sind immer mit Sicherheitsrisiken
verbunden. Deshalb sollte die Schule bei ihrem Internetangebot darauf
verzichten. Möchte eine Schule dennoch aktive Inhalte oder Cookies
verwenden, sollte das Internetangebot so gestaltet sein, dass es auch nach
Ausschalten der aktiven Inhalte und Cookies weiterhin nutzbar bleibt. Das
Internetangebot der Schule sollte nicht dazu führen, dass ein Nutzer seine
Sicherheitsseinstellung im Computer aufgeben muss, um vollständig auf die
Internetseite zugreifen zu können.
Die private Nutzung des Internet in der Schule
Privat genutzt wird das Internet, wenn Zugriffe oder
E-Mail-Transfers keinen Bezug zur Schule beziehungsweise zum Unterricht haben.
Die Beschaffung von Informationen durch Lehrer oder Schüler zur
Unterrichtsvorbereitung ist demnach keine private Nutzung.
Erlaubt die Schule das private Surfen im World Wide Web, handelt
sie den eigenen Lehrkräften und Schülern gegenüber als
Telediensteanbieter und unterliegt damit den Pflichten nach dem
Teledienstegesetz und dem Teledienstedatenschutzgesetz. Die Schule hat dabei
besonders zu berücksichtigen, dass - anders als im dienstlichen Verkehr -
eigenständige Rechte der Nutzer betroffen werden. Die Nutzer sind vorab
über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung ihrer Daten zu
unterrichten. Protokollierungen und Kontrollen sind nur mit ihrer Einwilligung
zulässig.
Gestattet die Schule den privaten Austausch von E-Mails, wird sie
mit diesem Angebot zum geschäftsmäßigen Anbieter eines
Telekommunikationsdienstes im Sinne des Telekommunikationsgesetzes und der
Telekommunikations-Datenschutzverordnung. Verbindliche
Nutzungsregelungen helfen, den Anforderungen gerecht zu werden, die diese
beiden Rechtsvorschriften an den Diensteanbieter stellen. Diese Regelungen
müssen nicht sehr detailliert sein, wenn Lehrern und Schülern die
private Nutzung von E-Mail-Accounts der Schule untersagt und sie stattdessen
auf die (meist kostenlosen) Web-Mail-Dienste verwiesen werden.
Das Fernmeldegeheimnis untersagt das Protokollieren oder Mitlesen
von E-Mails durch Lehrer, Schüler und schulische Mitarbeiter ohne
Einwilligung des Verfassers. Folglich darf der private E-Mail-Verkehr auch
nicht überwacht werden. Lassen sich die private und die schulische Nutzung
des Internet- und E-Mail-Computers wegen der örtlichen Gegebenheiten in
der Schule nicht voneinander trennen - beispielsweise weil ein zweiter Server
fehlt - ist die gesamte E-Mail-Kommunikation als private Kommunikation zu
behandeln, da ansonsten das Fernmeldegeheimnis nicht gewahrt werden kann. Das
hat zur Folge, dass auch die Nutzung im Rahmen des Unterrichts oder des
Dienstbetriebs nicht mehr überwacht werden darf. Dies gilt nicht, wenn
lediglich die Nutzung von Web-Mail-Diensten erlaubt wird, da dann eine
Protokollierung der privaten E-Mails ausgeschlossen werden kann.
Bei der Vergabe von E-Mail-Adressen sollten Lehrer und Schüler auf
die Risiken des offenen Versands von elektronischer Post hingewiesen werden. Es
ist empfehlenswert, E-Mails zu verschlüsseln.
Weiterführende Literatur
Die Orientierungshilfen "Datenschutzfragen zum Anschluss von
Netzen der öffentlichen Verwaltung an das Internet",
"Datenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Verzeichnisdiensten",
"Datenschutzfragen der Präsentation von öffentlichen Stellen im
Internet" und "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen
Internetdiensten am Arbeitsplatz" ergänzen die vorliegende Ausarbeitung
und sind ebenfalls bei der Anbindung von Schulen an das Internet zu
berücksichtigen. Sie sind kostenlos beim Landesbeauftragten für den
Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern erhältlich oder können aus seinem
Internetangebot unter www.lfd.m-v.de heruntergeladen werden.
Ausführliche Informationen zu Datenschutz und Datensicherheit im
Bereich des Internet enthält das IT-Grundschutzhandbuch des
Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu finden
unter der Internetadresse www.bsi.de/gshb. Neben umfangreichen Angaben zu
Risiken der Informationstechnik, technischen Informationen und geeigneten
Maßnahmen zur Datensicherheit werden auch spezielle technische
Anwendungsbereiche wie Serverraum, Telearbeit, Netz, Firewall und Telefonanlage
ausführlich beschrieben.
Weitere Informationen zu rechtlichen, organisatorischen und
technischen Fragen des Datenschutzes enthalten die Angebote des Bundes- und
der Landesbeauftragten für den Datenschutz, die am einfachsten über
das virtuelle Datenschutzbüro unter www.datenschutz.de zu erreichen sind.