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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern

Datenschutz
und Internet in der Schule

Orientierungshilfe

Stand: 2003

 

Inhalt

Was sind personenbezogene Daten?

Und was hat der Datenschutz damit zu tun?

Habe ich ein Recht auf Datenschutz?

Darf die Schule meine personenbezogenen Daten verarbeiten?

Wie willige ich in die Verarbeitung meiner Daten ein?

Warum sind meine persönlichen Daten im Internet gefährdet?

Wie kann ich meine Daten im Internet schützen?

Der Internetzugang in der Schule

Die Homepage der Schule

Die private Nutzung des Internet in der Schule

Weiterführende Literatur

 

An immer mehr Schulen nutzen Lehrer und Schüler das Internet. Sie recherchieren für den Unter-richt, erstellen eine Homepage für ihre Schule oder veröffentlichen die Schülerzeitung - die Möglichkeiten sind vielfältig. Im Internet geben sie aber nicht nur persönliche Daten über sich preis, sondern häufig auch über andere Personen. Der Gesetzgeber sagt dazu, sie "verarbeiten perso-nenbezogene Daten". Dabei besteht die Gefahr, dass sich dritte Personen diese Angaben aneignen und missbräuchlich verwenden.

Hier greift das Datenschutzrecht ein. Es stellt Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf, um diese Daten zu schützen. Dabei geht es von dem Grundsatz aus, dass jeder in der Regel selbst bestimmen kann, welche seiner persönlichen Daten er offen legt und zu welchem Zweck seine Daten genutzt werden dürfen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

Diese Orientierungshilfe informiert darüber, was jeder Einzelne dafür tun kann, um persönliche Daten im Internet wirksam zu schützen.

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind alle Angaben über eine Person. Der Gesetzgeber sagt ausführli-cher: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person." Dazu gehören Daten wie Name, An-schrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand, Geschwister, Einkommen, Staatsangehörigkeit, Krankheiten, Berufsausbildung, Haarfarbe oder Fingerabdrücke.

Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form diese Daten vorliegen. Man findet sie nicht nur schriftlich, beispielsweise in Formularen oder Akten. Um personenbezogene Daten handelt es sich auch dann, wenn eine Person fotografiert, gefilmt oder wenn ihre Sprache aufgezeichnet und sie damit bestimmbar wird. Auch bei jeder Nutzung des Internet werden persönliche Daten in Form von Datenspuren preisgegeben. Diese lassen oft Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zu - die Daten sind also personenbezogen. Ebenso sind die bei den Internet-Providern vorhandenen Verbindungs- und Abrechnungsdaten häufig personenbezogen. Diese Aufzählung ließe sich fast beliebig fortsetzen, weil nahezu alles, was eine Person in ihrer Einzigartigkeit ausmacht, personenbezogene Daten sind, die nur dieser einen bestimmten Person zugeordnet werden können.

Und was hat der Datenschutz damit zu tun?

Der Datenschutz soll gewährleisten, dass die Privatsphäre des Einzelnen geschützt und die persönlichen Daten nicht gegen die eigenen Interessen verwendet werden. Das heißt insbesondere, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erhalten und diese nicht verfälscht oder unzulässigerweise gelöscht werden können. Datenschutz soll bewirken, dass nicht mehr Informationen über den Einzelnen gesammelt und verarbeitet werden, als tatsächlich erforderlich sind, und dass persönliche Daten nur derjenige erhält, der sie "von Rechts wegen" auch haben darf.

Habe ich ein Recht auf Datenschutz?

Datenschutz basiert auf dem so genannten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist aus dem Grundgesetz abgeleitet und in unserer Landesverfassung ausdrücklich verankert. Aber es gilt nicht unbeschränkt. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen ist der Einzelne verpflichtet, persönliche Daten anzugeben; beispielsweise bei einer Behörde, damit diese die Daten für einen konkreten Zweck nutzen kann. Darüber hinaus gibt es gesetzliche Bestimmungen, die Datenübermittlungen zulassen, ohne dass die betroffenen Personen hierzu um Erlaubnis gebeten werden müssen.

Darf die Schule meine personenbezogenen Daten verarbeiten?

Der Grundsatz im Datenschutz lautet: Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.

Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur, wenn sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlich ist. Veröffentlichungen der Schule im Internet zählen auch zur Datenverarbeitung; erforderlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind sie jedoch nicht. Deshalb sind sie nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Veröffentlichung ihrer Daten eingewilligt haben.

Wie willige ich in die Verarbeitung meiner Daten ein?

Zunächst muss die Schule die betroffenen Personen darüber aufklären, wofür ihre Daten genutzt werden sollen und welche Risiken gegebenenfalls damit verbunden sind. Die Einwilligung muss freiwillig und schriftlich erfolgen. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat zur Folge, dass die Daten künftig nicht mehr verwendet werden dürfen und beispielsweise von der Homepage herunterzunehmen sind.

Die Einwilligung ist nicht an die Volljährigkeit gebunden, setzt aber die Einsichtsfähigkeit voraus. Bei minderjährigen Schülern gestaltet sich die Einwilligung daher etwas schwierig, weil diese möglicherweise die Bedeutung und die Tragweite ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres abschätzen können. Hier ist dann die Einwilligung der Eltern einzuholen.

Warum sind meine persönlichen Daten im Internet gefährdet?

Wer den virtuellen Raum des Internet betritt, löst einen Datenstrom aus, der nicht zu kontrollieren ist. Deshalb sollte jeder, der persönliche Daten in Internetangebote aufnehmen lassen oder sich selbst auf einer eigenen Website präsentieren möchte, vorher immer genau überlegen, welche Daten er preisgibt. Und dies gilt nicht nur für die eigenen, sondern auch für Daten dritter Personen, wie Freunde oder Verwandte. Diese Personen müssen damit einverstanden sein, dass ihre Daten veröffentlicht werden.

Prinzipiell ist davon auszugehen, dass alle im Internet veröffentlichten und bei der Nutzung des Internet anfallenden persönlichen Daten zu den verschiedensten Zwecken verwendet und gegebenenfalls missbräuchlich genutzt werden können. Mit folgenden Gefahren ist zu rechnen:

Wie kann ich meine Daten im Internet schützen?

Jeder kann etwas dafür tun, um bei der Nutzung des Internet persönliche Daten weitgehend zu schützen. In der Praxis haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

Zugriffsschutz auf PC gewährleisten

Sichere Einstellung des Betriebssystems

Firewall und Virenscanner einsetzen

Verschlüsseln von Informationen

Entsprechende Dokumentenformate verwenden

Dienstleistungsangebote anonym nutzen

Sparsame Datenweitergabe

Löschen von Datenspuren

Der Internetzugang in der Schule

Für den Internetzugang ist die Schulleitung verantwortlich. Sie sollte jedoch immer - sowohl bei der Planung des Zugangs als auch bei der Veröffentlichung eigener Beiträge - den schulinternen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen, um sicherzustellen, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Schulen als öffentliche Stellen sind nach § 21 Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen eine angemessene Datensicherheit zu gewährleisten.

Daten der Schulverwaltung sollten aus Sicherheitsgründen nur auf Rechnern verarbeitet werden, die von den Rechnern getrennt sind, mit denen die Schüler arbeiten. Wenn Schulverwaltungsrechner an das Internet angeschlossen werden sollen, sind auch die Anforderungen aus den Orientierungshilfen zu beachten, die im Punkt "Weiterführende Literatur" genannt sind.

Filterprogramme verhindern (oder erschweren zumindest) den Zugriff auf nicht gewünschte oder unzulässige Internetangebote.

Um Unsicherheiten beim Umgang mit dem Internet zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass sich jede Schule verbindliche Regeln gibt (Nutzerordnung). Die Nutzerordnung sollte folgende Punkte beinhalten:

Darüber hinaus hat die Schule die Protokollierung der Internetzugriffe zu regeln. Eine Protokollierung ist zulässig, um beispielsweise kontrollieren zu können, ob auf unzulässige Seiten zugegriffen wird. Erlaubt die Schule die private Nutzung des Internet-Computers, müssen die Betroffenen in die Protokollierung einwilligen. Willigt jemand nicht ein, darf er das Internet nicht privat nutzen. Generell dürfen Protokolldaten nur in dem Umfang gespeichert werden, wie sie sachlich und zeitlich für die bestimmten Zwecke notwendig sind; zudem sind diese Daten sicher zu verwahren und vertraulich zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat, sofern Protokolldaten automatisiert ausgewertet und verarbeitet werden. Am einfachsten und datenschutzfreundlichsten ist es, wenn die Schule auf eine Protokollierung ganz verzichtet.

Die Homepage der Schule

Erstellt und pflegt die Schule eine eigene Homepage, hat sie besondere Vorschriften zur Veröffentlichung personenbezogener Daten zu beachten, die aufgrund des speziellen Mediums "Internet" anzuwenden sind. Solche besonderen Vorschriften enthalten das Teledienstegesetz, das Teledienstedatenschutzgesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag. Mit ihrer Homepage wird die Schule zu einem Anbieter von Tele- und/oder Mediendiensten im Sinne dieser Vorschriften und unterliegt damit auch den dort geregelten Anforderungen an zu veröffentlichende Inhalte.

Was ist konkret zu beachten?

Die private Nutzung des Internet in der Schule

Privat genutzt wird das Internet, wenn Zugriffe oder E-Mail-Transfers keinen Bezug zur Schule beziehungsweise zum Unterricht haben. Die Beschaffung von Informationen durch Lehrer oder Schüler zur Unterrichtsvorbereitung ist demnach keine private Nutzung.

Erlaubt die Schule das private Surfen im World Wide Web, handelt sie den eigenen Lehrkräften und Schülern gegenüber als Telediensteanbieter und unterliegt damit den Pflichten nach dem Teledienstegesetz und dem Teledienstedatenschutzgesetz. Die Schule hat dabei besonders zu berücksichtigen, dass - anders als im dienstlichen Verkehr - eigenständige Rechte der Nutzer betroffen werden. Die Nutzer sind vorab über Art, Umfang, Ort und Zweck der Verarbeitung ihrer Daten zu unterrichten. Protokollierungen und Kontrollen sind nur mit ihrer Einwilligung zulässig.

Gestattet die Schule den privaten Austausch von E-Mails, wird sie mit diesem Angebot zum geschäftsmäßigen Anbieter eines Telekommunikationsdienstes im Sinne des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung. Verbindliche Nutzungsregelungen helfen, den Anforderungen gerecht zu werden, die diese beiden Rechtsvorschriften an den Diensteanbieter stellen. Diese Regelungen müssen nicht sehr detailliert sein, wenn Lehrern und Schülern die private Nutzung von E-Mail-Accounts der Schule untersagt und sie stattdessen auf die (meist kostenlosen) Web-Mail-Dienste verwiesen werden.

Das Fernmeldegeheimnis untersagt das Protokollieren oder Mitlesen von E-Mails durch Lehrer, Schüler und schulische Mitarbeiter ohne Einwilligung des Verfassers. Folglich darf der private E-Mail-Verkehr auch nicht überwacht werden. Lassen sich die private und die schulische Nutzung des Internet- und E-Mail-Computers wegen der örtlichen Gegebenheiten in der Schule nicht voneinander trennen - beispielsweise weil ein zweiter Server fehlt - ist die gesamte E-Mail-Kommunikation als private Kommunikation zu behandeln, da ansonsten das Fernmeldegeheimnis nicht gewahrt werden kann. Das hat zur Folge, dass auch die Nutzung im Rahmen des Unterrichts oder des Dienstbetriebs nicht mehr überwacht werden darf. Dies gilt nicht, wenn lediglich die Nutzung von Web-Mail-Diensten erlaubt wird, da dann eine Protokollierung der privaten E-Mails ausgeschlossen werden kann.

Bei der Vergabe von E-Mail-Adressen sollten Lehrer und Schüler auf die Risiken des offenen Versands von elektronischer Post hingewiesen werden. Es ist empfehlenswert, E-Mails zu verschlüsseln.

Weiterführende Literatur

Die Orientierungshilfen "Datenschutzfragen zum Anschluss von Netzen der öffentlichen Verwaltung an das Internet", "Datenschutzrechtliche Aspekte beim Einsatz von Verzeichnisdiensten", "Datenschutzfragen der Präsentation von öffentlichen Stellen im Internet" und "Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz" ergänzen die vorliegende Ausarbeitung und sind ebenfalls bei der Anbindung von Schulen an das Internet zu berücksichtigen. Sie sind kostenlos beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern erhältlich oder können aus seinem Internetangebot unter www.lfd.m-v.de heruntergeladen werden.

Ausführliche Informationen zu Datenschutz und Datensicherheit im Bereich des Internet enthält das IT-Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zu finden unter der Internetadresse www.bsi.de/gshb. Neben umfangreichen Angaben zu Risiken der Informationstechnik, technischen Informationen und geeigneten Maßnahmen zur Datensicherheit werden auch spezielle technische Anwendungsbereiche wie Serverraum, Telearbeit, Netz, Firewall und Telefonanlage ausführlich beschrieben.

Weitere Informationen zu rechtlichen, organisatorischen und technischen Fragen des Datenschutzes enthalten die Angebote des Bundes- und der Landesbeauftragten für den Datenschutz, die am einfachsten über das virtuelle Datenschutzbüro unter www.datenschutz.de zu erreichen sind.