download(video.pdf / 109kB)

Wer hat schon Angst vor Kameras?

Zulässigkeit und gesetzliche Grenzen von Videoüberwachungsanlagen

Videoüberwachungsanlagen begegnen uns heute auf Schritt und Tritt - ob im Kaufhaus oder auf Bahnhöfen, in Bürogebäuden oder am Bankautomaten. Mit ihrer Hilfe kann die Polizei Straftaten aufklären, Busse oder Bahnen wurden von Schmierfinken befreit, ... Und doch - hin und wieder schleicht sich ein mulmiges Gefühl ein: "Wer mir da wohl grad´ zuschaut?"

Alle Anlagen haben eines gemeinsam: Sie sind geeignet, personenbezogene Daten zu speichern, und unterliegen somit dem Datenschutzrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1983 festgestellt, dass die unbegrenzte Erhebung und Speicherung solcher Daten eine Gefahr für unsere Demokratie darstellt: "Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen." Niemand soll sich in der Öffentlichkeit beobachtet fühlen und sein Verhalten dementsprechend anpassen müssen, folgerte das höchste deutsche Gericht aus unserer Verfassung, die den Schutz der Würde des Menschen zur Aufgabe aller staatlichen Gewalt erklärt. Aus diesem Grunde ist jede Videoaufzeichnung in öffentlich zugänglichen Bereichen (Straßen, Banken, Geschäfte, Sportanlagen, Museen, ...) nur zulässig, wenn ein Gesetz diese erlaubt. Oder möchten Sie in allen Situationen in Ihrem Alltag per Videokamera beobachtet werden?

Wer darf Kameras installieren?

In Mecklenburg-Vorpommern enthält das Sicherheits- und Ordnungsgesetz die Regelungen zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen des Landes. Danach ist die Installation von Kameras nur in konkret festgelegten Fällen zulässig.
Bei Demonstrationen darf die Polizei Aufzeichnungen von störenden Personen anfertigen, wenn sie aufgrund von Tatsachen annehmen muss, dass Straftaten begangen werden. Öffentlich zugängliche Orte dürfen videoüberwacht werden, wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und angenommen werden muss, dass dort auch künftig mit Straftaten zu rechnen ist. Bild- und Tonaufzeichnungen sind an oder in besonders gefährdeten Objekten erlaubt, soweit anzunehmen ist, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind.

Über alle diese Anordnungen von Videobeobachtungen ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten, damit er die Rechtmäßigkeit und die Verwendung der Aufzeichnungen kontrollieren kann.

Die Polizei kann außerdem zur Eigensicherung bei Personen- und Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen in oder an Fahrzeugen der Polizei erstellen.

Heimliche Videoüberwachung ist unzulässig.

Für Unternehmen und Privatpersonen regelt das Bundesdatenschutzgesetz die Voraussetzungen für den Einsatz von Videokameras in öffentlich zugänglichen Bereichen. Dort sind Kameras nur zum Schutz gegen Kriminalität zulässig. Durch ein Schild oder ein eindeutiges Kamerasymbol ist noch vor dem überwachten Bereich auf die Überwachung hinzuweisen und auch die Stelle zu vermerken, bei der man sich über diese Kamera informieren kann.

Für jede Videoüberwachung muss deren Zweck schriftlich fixiert sein und das Verfahren durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten-den jedes größere Unternehmen zu bestellen hat-überprüft sein. Bei diesem kann sich jeder Betroffene über die Speicherung der Videos und deren Löschung erkundigen. Wie lange die Aufzeichnungen gespeichert werden dürfen, richtet sich nach dem Zweck-in Bussen reichen oft 24 Stunden, bei Bankautomaten können es mehrere Wochen sein. Wenn auch Mitarbeiter von der Aufzeichnung betroffen sind, ist vorher der Betriebsrat einzubeziehen.

Wer kontrolliert solche Anlagen?

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert, ob öffentliche Stellen beim Einsatz von Videoüberwachungsanlagen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Oft wird er aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung tätig. Jeder kann sich an ihn wenden, der befürchtet, in seinen Rechten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten verletzt worden zu sein.

Als Aufsichtsbehörde wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz auch aufgrund von Beschwerden von Bürgern tätig, die sich durch Videoüberwachungen von Unternehmen oder Privatpersonen in ihren Rechten verletzt sehen.

In den öffentlichen Stellen und in den Unternehmen helfen behördliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen.

Muss ich jede Kamera hinnehmen?

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen müssen die Betroffenen nicht jede grundsätzlich zulässige Kamera hinnehmen. Die individuellen Rechte können auch schwerer wiegen als eine vermeintliche Kriminalitätsbekämpfung. Deshalb wäre beispielsweise eine Videoaufzeichnung in einer Umkleidekabine genauso rechtswidrig wie eine Kamera, die eine Wohnung miterfassen kann.

Überwachung - Ohne mich!

Wer der Meinung ist "Ohne mich!", der kann sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Als Landesdatenschutzbeauftragter kann ich Ihnen helfen, Ihr Recht schnell und unkompliziert durchzusetzen. Wir prüfen die Zulässigkeit einer Anlage, beraten und kontrollieren unabhängig, kostenlos und auf Wunsch auch anonym.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern

Besuchsanschrift
Johannes-Stelling-Straße 21
19053 Schwerin

Postanschrift:
Schloss Schwerin
19053 Schwerin

Telefon: (03 85) 5 94 94-0
Telefax: (03 85) 5 94 94-58
E-Mail:    datenschutz@mvnet.de
Internet: www.datenschutz-mv.de

Vignette: C. Muth