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Wer bekommt meine Daten?

Ihr Recht auf Widerspruch bei der Meldebehörde

Meldebehörden registrieren alle Einwohner einer Gemeinde und verarbeiten eine Vielzahl personenbezogener Daten im Melderegister. Sie unterstützen Behörden und andere öffentliche Stellen bei deren Aufgabenerfüllung. Zu diesem Zweck übermitteln sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Meldedaten der Einwohner.

Meldebehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, Melderegisterauskünfte an Privatpersonen und an Unternehmen zu erteilen.

Wer bekommt meine Daten?

Die einfache Melderegisterauskunft wird jedermann ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen erteilt. Hierbei werden Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie Anschriften zu der angefragten Person weitergegeben. Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder über das Internet erteilt werden. Hierfür hat der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren bei der Meldebehörde gespeicherten Daten zu bezeichnen.

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde neben den genannten Angaben weitere Daten wie Tag und Ort der Geburt, frühere Namen sowie Staatsangehörigkeit mitteilen. Der Antragsteller muss in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zu den berechtigten Interessen zählt jedes von der Rechtsordnung erlaubte Interesse, insbesondere auch ein wirtschaftliches. Ein solches wird zum Beispiel häufig vorliegen, wenn ein Gläubiger den Schuldner ermitteln möchte.

Für gesetzlich festgelegte Zwecke dürfen Gruppenauskünfte (Melderegisterauskünfte über eine Vielzahl von Einwohnern) erteilt werden. Besondere Fälle der Gruppenauskunft sind folgende: Im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen dürfen Meldebehörden an Parteien und Wählervereinigungen Vorname, Name, Doktorgrad und Anschrift von wahlberechtigten Personen zum Zwecke der Wahlwerbung übermitteln. In diesem Fall ist das Lebensalter der Betroffenen für die Zusammensetzung der Gruppe maßgeblich. Zum Beispiel könnte eine Partei auf Antrag Auskünfte über alle am Wahltag 18- bis 24-jährigen Wahlberechtigten erhalten und so gezielt Jungwähler ansprechen. Zulässig ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten an Mandatsträger, Rundfunk oder Presse bei Alters- und Ehejubiläen. Zu diesem Zweck können Meldebehörden die Angaben einer einfachen Melderegisterauskunft einschließlich des Tages und der Art des Jubiläums mitteilen. Die Daten einer einfachen Melderegisterauskunft aller volljährigen Einwohner können ebenfalls an Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in Adressbüchern übermittelt werden. Ebenso können öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, bei denen ein Familienangehöriger Mitglied ist, jedoch nicht der Betroffene selbst, einfache Melderegisterauskünfte erhalten.

Muss ich das dulden?

Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, jederzeit einer Gruppenauskunft oder der einfachen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen. Dann dürfen Ihre Daten nicht weitergegeben werden. Wer also von Werbung und Geburtstagswünschen verschont werden möchte, muss dies der Meldebehörde mitteilen. Der Widerspruch kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt ohne Angabe von Gründen eingelegt werden. Er hat fortdauernde Wirkung und ist gebührenfrei. Ein Formblatt, welches Sie bei der Wahrnehmung Ihres Widerspruchsrechtes unterstützt, können Sie in meiner Behörde erhalten oder aus unserem Internetangebot herunterladen. Oder Sie nutzen den Vordruck auf der Rückseite dieses Faltblattes und leiten ihn Ihrer Meldebehörde zu.

Recht auf Auskunft

Auf Antrag erhalten Sie gebührenfrei Auskunft über die zu Ihrer Person im Melderegister gespeicherten Daten. Lediglich in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen darf diese verweigert werden.

Recht auf Berichtigung

Sind im Melderegister unrichtige Daten gespeichert, so sind diese von Amts wegen oder auf Ihren Antrag hin zu berichtigen.

Recht auf Information

Wird eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt, so sind Sie hierüber zu informieren, es sei denn, der Antragsteller hat ein rechtliches Interesse an der Auskunft geltend gemacht.

Recht auf Auskunftssperre

Sie können, soweit Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, von der Meldebehörde verlangen, dass keine erweiterte Melderegisterauskunft über Ihre Person erteilt wird. Müssen Sie annehmen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (etwa bei Nachstellungen des geschiedenen Ehegatten), so können Sie die Eintragung einer Auskunftssperre gegen jede Form der Melderegisterauskunft an Private erwirken. Sie müssen jedoch gegenüber der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen, die diese Annahme begründen, glaubhaft machen.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Mecklenburg-Vorpommern

Besuchsanschrift
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Vignette: H. Larisch