Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 17. Juni 1999

Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen in den Bundesländern

Bei der Einführung der Befugnis zum "Großen Lauschangriff" hat der Gesetzgeber im Grundgesetz ein Verfahren zur parlamentarischen Kontrolle weitreichender Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verankert (Artikel 13 Abs. 6 GG). Dieses Verfahren dient nach dem Willen des Gesetzgebers der parlamentarischen Kontrolle der Normeffizienz und hebt zugleich die politische Kontrollfunktion der Parlamente gegenüber der Exekutive hervor. Auch wenn es die Überprüfung von Lauschangriffen durch die Gerichte und Datenschutzbeauftragten nicht ersetzt, hat es gleichwohl eine grundrechtssichernde Bedeutung. Jetzt ist jedoch bekannt geworden, dass einige Landesjustizverwaltungen der Ansicht sind, Art. 13 Abs. 6 GG sehe eine Berichtspflicht über Lauschangriffe zu Strafverfolgungszwecken gegenüber den Landesparlamenten nicht vor.

Im Gegensatz dazu vertritt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Auffassung, dass die Verfassung eine effektive parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen auf Landesebene vorschreibt, die der Kontrolle auf Bundesebene gleichwertig sein muss. Bei Maßnahmen zur Strafverfolgung durch Landesbehörden besteht die parlamentarische Verantwortlichkeit gegenüber den Landesparlamenten. Die Landtage müssen die Möglichkeit haben, die ihnen in anonymisierter Form übermittelten Berichte der Landesregierungen öffentlich zu erörtern. Die Landesparlamente sollten deshalb durch Gesetz eine regelmäßige Berichtspflicht der Landesregierung für präventiv-polizeiliche und repressive Lauschangriffe vorsehen. Nur auf diese Weise ist eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Ausübung dieser einschneidenden Überwachungsbefugnisse gewährleistet.

Wird durch eine solche Kontrolle deutlich, dass die akustische Wohnraumüberwachung für Zwecke der Strafverfolgung in der Praxis nicht die vom Gesetzgeber angestrebte Effizienz im Verhältnis zur Häufigkeit und Intensität der Grundrechtseingriffe zeigt, können Landesregierungen, die das Bundesrecht in eigener Verantwortung auszuführen haben, über den Bundesrat darauf hinwirken, die Befugnis für eine derartige Überwachung wieder aufzuheben oder zumindest zu modifizieren.
 
 


 
 

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16. August 1999

Angemessener Datenschutz auch für Untersuchungsgefangene

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßen, dass die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft vorgelegt hat. Damit wird die seit Jahren erhobene Forderung der Datenschutzbeauftragten nach einer bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung aufgegriffen.

Diese Regelung muss das Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse des Staates im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Untersuchungshaft berücksichtigen. Gleichzeitig sind jedoch das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen sowie die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf wirksame Verteidigung im Strafverfahren angemessen zur Geltung zu bringen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt diesem Anliegen durch differenzierende Vorschriften teilweise Rechnung, lässt allerdings noch Raum für datenschutzrechtliche Verbesserungen. Die Stellungnahme des Bundesrates betont demgegenüber einseitig das staatliche Vollzugsinteresse und entfernt sich damit deutlich vom Ziel einer sorgfältigen Güterabwägung.

Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder muss die gesetzliche Regelung insbesondere folgenden Anforderungen genügen:

Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates, von einer inhaltlichen Überwachung nur ausnahmsweise nach dem Ermessen des Gerichts abzusehen, sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren an der Konzeption der Bundesregierung festgehalten werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung differenziert bei der Überwachung der Unterhaltung mit Besucherinnen und Besuchern sowie bei der Kontrolle des Textes von Schriftstücken sachgerecht nach Haftgründen. Nur im Falle der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr sollten diese Maßnahmen unmittelbar und generell durch Gesetz vorgeschrieben werden, während sie bei Vorliegen anderer Haftgründe (z. B. Fluchtgefahr) nur im Einzelfall aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen dürfen.

Darüber hinaus sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit unüberwachter Kontakte der Gefangenen zu nahen Angehörigen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch in Fällen der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr erwogen werden. Stichprobenartige Überprüfungen von Schriftstücken durch die Vollzugsanstalt anstelle einer Textkontrolle sollten nicht den gesamten Schriftverkehr einzelner Gefangener umfassen. Dies könnte sich im Ergebnis als verdachtsunabhängige Totalkontrolle ohne richterliche Entscheidung auswirken.

Das Recht auf ungehinderten und unüberwachten telefonischen Kontakt zwischen Verteidigung und Beschuldigten muss auch in der Untersuchungshaft gewährleistet sein. Mit dem rechtsstaatlichen Gebot wirksamer Strafverteidigung wäre es nicht vereinbar, diesen Kontakt von einer besonderen Erlaubnis des Gerichts abhängig zu machen, wie vom Bundesrat befürwortet.

Bei Datenübermittlungen an öffentliche Stellen außerhalb der Vollzugsanstalt (z. B. Sozialleistungsträger, Ausländerbehörden) und an Forschungseinrichtungen müssen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Auch die Erteilung von Auskünften an die Verletzten der Straftat sollte der Gesetzgeber unter Beachtung der Unschuldsvermutung regeln.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene erhebliche Einschränkung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts von Gefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft würde wesentliche Datenschutzrechte in einem besonders sensiblen Bereich weitgehend entwerten und ist daher abzulehnen.
 
 


 
 

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 25. August 1999

"Gesundheitsreform 2000"

Die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern erklären zu dem Entwurf eines Gesetzes "Gesundheitsreform 2000":

Die Datenschutzbeauftragten haben großes Verständnis für die Bemühungen, die Kosten im Gesundheitswesen zu begrenzen und eine gute Versorgung der Patientinnen und Patienten sicherzustellen. Bei der Wahl der Mittel ist es aber Aufgabe des Gesetzgebers, beim Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Prinzip der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Der Entwurf lässt jede Begründung vermissen, warum die bisherigen Kontrollmechanismen, die das Entstehen umfangreicher medizinischer Patientendatenbestände bei den Krankenkassen vermeiden, ungeeignet sein sollen, die Wirtschaftlichkeit und Qualität ärztlicher Leistungserbringung sicherzustellen.

Der Entwurf gibt das bisherige Konzept der Datenverarbeitung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Insbesondere standen bisher aus dem ambulanten Bereich personenbezogene Abrechnungsdaten mit medizinischen Inhalten und Diagnosedaten den Krankenkassen nur ausnahmsweise zu Prüfzwecken zur Verfügung, künftig sollen diese Informationen den Krankenkassen dagegen generell versichertenbezogen übermittelt werden. Damit entstehen bei den gesetzlichen Krankenkassen vollständige personenbezogene medizinische Datenbestände der gesetzlich Versicherten mit der Möglichkeit, für jede einzelne Person umfassende Darstellungen ihres Gesundheitszustandes zu bilden. Bei den Kassen entstehen gläserne Patientinnen und Patienten. Das Patientengeheimnis wird ausgehöhlt.

Die Datenschutzbeauftragten richten an den Gesetzgeber die dringende Bitte, die bisher versäumte eingehende Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der weiterreichenden Datenverarbeitungsbestimmungen nachzuholen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, mit dem der Entwurf entgegen anders lautenden Äußerungen von Regierungsvertretern in der Sache bisher in keiner Weise abgestimmt wurde, sowie die Datenschutzbeauftragten der Länder stehen hierfür zur Diskussion zur Verfügung.

Insbesondere klärungsbedürftig sind folgende Punkte:

Die angesprochenen Punkte stellen besonders gewichtige, aber keineswegs die einzigen Probleme dar. Zu nennen sind hier nur beispielsweise die Verlängerung der Speicherdauer von Patientendaten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) von 5 auf 10 Jahre, unzureichende Regelungen bei den Speicherfristen, bei Umfang, Zweckbindung und Freiwilligkeit der Datenerhebung beim Hausarztmodell, der integrierten Versorgung und den Bonus-Modellen sowie unzureichende Pseudonymisierung bei den Arbeitsgemeinschaften. Abzulehnen ist auch die völlig mangelhafte Zweckbindung der Daten bei den Krankenkassen.
 
 


 
 

Appell der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Hoher Datenschutz für Versicherte bei Gesundheitsreform muss gehalten werden!

Das am 4. November 1999 vom Bundestag beschlossene Gesundheitsreformgesetz 2000 enthält mehrere datenschutzrechtliche Verbesserungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Durch das "Aufschnüren" des Pakets und die Preisgabe der zustimmungspflichtigen Teile des Gesetzes droht nun, dass diese Verbesserungen nicht umgesetzt werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fordern die zuständigen gesetzgebenden Körperschaften auf, den entsprechenden – politisch bislang völlig unstreitigen – Gesetzesteil im Bundesrat passieren zu lassen:

Als Folge der Kritik der Datenschutzbeauftragten wurden vom Bundestag die Regelungen zum Umgang mit den Daten der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich verbessert, z. B. durch die Beschränkung der Datenzugriffsrechte innerhalb der Krankenkassen, die Einführung eines Beratungsgeheimnisses oder eine verbesserte Einbeziehung der Patientinnen und Patienten bei bestimmten ärztlichen Datenübermittlungen.

Wegweisend für die Zukunft im Umgang mit Patientendaten ist aber die vorgesehene Pseudonymisierung des gesamten Abrechnungsverfahrens. Damit können die politisch und ökonomisch angestrebten Auswertungen mit medizinischen Daten, die vor allem der Kostenkontrolle dienen, vorgenommen werden, ohne dass hierdurch die Belange des Patientengeheimnisses oder des Datenschutzes verletzt würden. Das bisherige Verfahren würde grundlegend verbessert, weil bei den Krankenkassen auch Krankenhaus- und Arzneimittelkosten nicht mehr personenbezogen abgerechnet werden müssten – die Gefahr des "gläsernen Patienten" würde erheblich reduziert.

Dieser versichertenfreundliche Gesetzesteil ist jedoch im Bundesrat zustimmungspflichtig. Während der Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages wurde er quer durch die Parteien befürwortet und so verabschiedet. Selbst die Kassen und die Pharmaindustrie begrüßten die Vorschläge weitgehend. Bedeutende zusätzliche Kosten würden durch das neue Verfahren nicht entstehen.

Es stünde allen politisch Handelnden gut zu Gesicht, den Datenschutz im besonders schützenswerten Bereich des Gesundheitswesens trotz aller politischer Kontroversen zu verbessern. Wir appellieren daher an die Bundesregierung bzw. das Gesundheitsministerium, die erreichten guten Datenschutzregelungen in den Bundesrat einzubringen, und an den Bundesrat, diesen zuzustimmen.